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Aus- und Fortbildung

Brandschutzhelfer (BSH)

Arbeitsschutzpflichten obliegen kraft Gesetzes Mitgliedern vertretungsberechtichter Organe eines Unternehmens und können unter bestimmten Voraussetzungen auf nachgeordnete Führungskräfte übertragen werden.

"Normale" Beschftigte kommen mit Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. der Maschinensicherheit und Persönliche Schutzausrüstung) Kontakt, dass sie die vom Arbeitgeber getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen befolgen müssen.

Bei betrieblichen Notfallmaßnahmen ist das anders. Hier müssen Beschäftigte aktiv mitwirken und den Arbeitgeber unterstützen.

"Arbeitgeber müssen Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschftigten erforderlich sind"

(vgl. § 10 Abs. 1 ArbSchG)

Neben den Maßnahmen der Brandbekämpfung, die sich aus dem Bauordnungsrecht bzw. Brandschutzkonzept ergeben, müssen Arbeitgeber insbesondere Maßnahmen des Organisatorischen Brandschutzes treffen und Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen.

"Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen."

(Nr. 2.3 Abs. 1 ASR A2.2)

Brandschutzhelfer sind im Brandfall besonders wichtig, um Entstehungsbrände zu löschen oder zumindest die (Selbst)Rettung der Beschftigten aus dem Gebäude durch Löschmaßnahmen (länger) zu ermöglichen. 

Um Löschmaßnahmen wirksam durchführen zu können und vor allem ohne sich dabei selbst zu gefährden, ist eine Aus- und regelmäßige Fortbildung in Theorie und Praxis notwendig.

Die Aus- und Fortbildung ist in der DGUV Information 205-023 gerelegt.

Anfragen für die Brandschutzhelfer Ausbildung richten Sie bitte an: info(at)isab-hoppenheidt.de

Schulungen

Schulungsname: Brandschutzhelfer bis zu 5 Teilnehmer 

Schulungskennung:​ BSH5

Dauer: 2 UE​ Theorie + praktische Übung

Schulungsname: Brandschutzhelfer bis zu 10 Teilnehmer 

Schulungskennung:​ BSH10

Dauer: 2 UE​ Theorie + praktische Übung

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