Aus- und Fortbildung
Brandschutzhelfer (BSH)
Arbeitsschutzpflichten obliegen kraft Gesetzes Mitgliedern vertretungsberechtichter Organe eines Unternehmens und können unter bestimmten Voraussetzungen auf nachgeordnete Führungskräfte übertragen werden.
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"Normale" Beschftigte kommen mit Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. der Maschinensicherheit und Persönliche Schutzausrüstung) Kontakt, dass sie die vom Arbeitgeber getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen befolgen müssen.
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Bei betrieblichen Notfallmaßnahmen ist das anders. Hier müssen Beschäftigte aktiv mitwirken und den Arbeitgeber unterstützen.
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"Arbeitgeber müssen Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschftigten erforderlich sind"
(vgl. § 10 Abs. 1 ArbSchG)
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Neben den Maßnahmen der Brandbekämpfung, die sich aus dem Bauordnungsrecht bzw. Brandschutzkonzept ergeben, müssen Arbeitgeber insbesondere Maßnahmen des Organisatorischen Brandschutzes treffen und Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen.
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"Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen."
(Nr. 2.3 Abs. 1 ASR A2.2)
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Brandschutzhelfer sind im Brandfall besonders wichtig, um Entstehungsbrände zu löschen oder zumindest die (Selbst)Rettung der Beschftigten aus dem Gebäude durch Löschmaßnahmen (länger) zu ermöglichen.
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Um Löschmaßnahmen wirksam durchführen zu können und vor allem ohne sich dabei selbst zu gefährden, ist eine Aus- und regelmäßige Fortbildung in Theorie und Praxis notwendig.
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Die Aus- und Fortbildung ist in der DGUV Information 205-023 gerelegt.
Anfragen für die Brandschutzhelfer Ausbildung richten Sie bitte an: info@isab-hoppenheidt.de
Schulungen
Schulungsname: Brandschutzhelfer bis zu 5 Teilnehmer
Schulungskennung:​ BSH5
Dauer: 2 UE​ Theorie + praktische Übung
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Schulungsname: Brandschutzhelfer bis zu 10 Teilnehmer
Schulungskennung:​ BSH10
Dauer: 2 UE​ Theorie + praktische Übung
