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Arbeitssicherheit für Freiwillige Feuerwehren

Die Anzahl Freiwilliger Feuerwehren ist in Deutschland deutlich größer als die der Berufsfeuerwehren und mit über 1 Million ehrenamtlichen Mitgliedern wird von diesen der Brand- und Katastrophenschutz in Deutschland sichergestellt.

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Originär zuständig für die Arbeitssicherheit bei einer Freiwilligen Feuerwehr ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister. Diese(r) hat die Möglichkeit die Durchführungsverantwortung für die ihr/ ihm von der Unfallkasse auferlegten Verantwortung im Arbeitsschutz auf ihm nachgeordnete Führungskräfte (z.B. Leiterin/ Leiter der Feuerwehr) zu delegieren und die Umsetzung zu überwachen.

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Die Leiterin/ der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr qualifiziert sich unabhängig von ihrer/ seiner beruflichen Qualifikation durch Lehrgänge an einer Landesfeuerwehrschule für die Wahrnehmung dieser Funktion. 

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Im Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" gemäß Ziffer 4.6 FwDV 2 sind für die Unfallverhütung und weitere Themen der sozialen Fürsorge 4 UE vorgesehen. 

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Dieser Zeitansatz reicht bei Weitem nicht aus um die Anforderungen des § 13 DGUV V1 und bei Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) fallen (z.B. hauptamtliche Gerätewarte), dem § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG für eine Pflichtenübertragung auf die Leiterin/ den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr genügen.

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Die Pflichtenübertragung ist nicht einseitig möglich.

Die Leiterin/ der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr muss der Übernahme der Verantwortung im Arbeitsschutz zustimmen.

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Wenn eine Pflichtenübertragung vorgesehen ist, muss die Leiterin/ der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr geschult werden, was mit den angebotenen Schulungen möglich ist.

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Schulungen

Schulungsname: Arbeitssicherheit bei Feuerwehren

Schulungskennung:​ ASFA

Dauer: 24 UE

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Schulungsname: Organisation einer Feuerwehr aus Sicht der Arbeitssicherheit

Schulungskennung:​ ASFO

Dauer: 24 UE

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